Zum Rücktritt bei privatem Autoverkauf mit falschem Kilometerstand

LG Kiel, Urteil vom 13. August 2014 – 9 O 262/13

Zum Rücktritt bei privatem Autoverkauf mit falschem Kilometerstand

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW.

Der Beklagte bot einen ca. zehn Jahre alten PKW Daimler Benz E 270 seit dem 20.10.2013 im Rahmen einer Internet-Auktion bei eBay mit einem Startangebot von einem Euro an. In der Annonce gab er unter der Rubrik „Beschreibung“ an: „Kilometerstand 152.000 km“, „An der hinteren Stoßstange sind ein paar Kratzer (nichts schlimmes)“, darüber hinaus: „Das Auto wird ohne Garantie und Gewährleistung verkauft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausdruck des Internetinserats (Anlage K2, Bl. 5 d.A.) verwiesen. Der Kläger rief den Beklagten unter der auf der Angebotsseite angegebenen Telefonnummer an. Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von 6.000 € unter der Bedingung, dass der Beklagte die Auktion abbreche, sobald der Kläger eine Anzahlung von 500 € leiste, was dieser kurz darauf veranlasste. Der Kläger begab sich am 26.10.2013 zu dem Beklagten. Bei der gemeinsamen Besichtigung des Fahrzeugs entdeckte der Kläger am hinteren Batteriekasten eine Beschädigung, sodass sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 5.850,00 € einigten. Der Vertrag wurde mit diesem Kaufpreis schriftlich festgehalten. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf Anlage K 1 (Bl. 4 d.A.) verwiesen. Der Beklagte erklärte dem Kläger bei der Besichtigung, dass das Auto drei Vorbesitzer gehabt habe und dass er es selbst erst vor vier Wochen bei einem Dritten erworben hatte. Der Beklagte übergab dem Kläger zwei TÜV-Berichte vom 17.06.2011, nach dem das Fahrzeug einen Kilometerstand von 135.387 km aufwies, und vom 01.06.2013, nach welchem das Fahrzeug eine Laufleistung von 147.920 km hatte. Der Wagen wurde dem Kläger darüber hinaus mit Fahrzeugschein, jedoch ohne Serviceheft und Bedienungsanleitung übergeben.

Der Kläger fuhr mit dem Auto an seinen Heimatort zurück und stellte das Fahrzeug bei der dortigen Daimler Benz-Niederlassung vor. Dort teilte man ihm mit, dass der Wagen bei einer Inspektion am 17.07.2008 bereits eine Laufleistung von 234.000 km aufgewiesen habe. Der Kläger erklärte mit anwaltlichen Schreiben vom 31.10.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte eine Frist bis zum 05.11.2013. Der Beklagte trat dem Rücktrittsverlangen mit Schreiben vom 08.11.2013 unter Hinweis auf die Abgeltung des Heckschadens im endgültigen Kaufpreis und die fehlende Beschaffenheitsvereinbarung entgegen.

Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung zu. Mit der Angabe des Kilometerstandes habe der Beklagte dem Kläger eine Eigenschaft zugesichert, die tatsächlich nicht vorhanden gewesen sei. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss greife wegen einer Beschaffenheitsvereinbarung und einer Garantieübernahme nicht. Weiterhin seien dem Beklagten die Laufleistung und weitere Unfallschäden bekannt gewesen, sodass er sie arglistig verschwiegen habe. Der Kläger meint, der Kaufvertrag sei bereits vor dem 26.10.2013 am Telefon geschlossen worden, so dass er das Fahrzeug nicht vorher habe prüfen können und sich auf die Angaben in dem ebay-Angebot habe verlassen dürfen.

Der Kläger beantragt

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Daimler Benz, Fahrgestellnummer WDB2112161A297716, zu zahlen.2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 571,44 € freizustellen durch unmittelbare Zahlung des Betrages an die Rechtsanwältin xxx.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Einen erheblichen weiteren Unfallschaden des Fahrzeugs bestreitet der Beklagte ebenso mit Nichtwissen wie eine erhöhte Laufleistung. Zum Kilometerstand habe er keine anderen Erkenntnisse als jene die sich nach dem Stand des Tachos ergeben hätten. Aus den ihm beim Kauf von der Firma vorgelegten zwei TÜV-Berichten habe sich jeweils plausibel ein dazu passender Kilometerstand ergeben. Schließlich habe er das Fahrzeug wenige Wochen zuvor als unfallfrei von dem xxx – dem Streitverkündeten – erworben und sei selbst in keinen Unfall verwickelt gewesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5, 323 BGB in Verbindung mit §§ 346 Abs. 1, 348 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Nach diesen Vorschriften kann derjenige, der im Rahmen eines Kaufvertrages eine mangelhafte Ware erhält, vom Vertrag zurücktreten und gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes seinen Kaufpreis zurückerhalten. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Parteien haben einen Kaufvertrag über Mercedes E 270 CDI geschlossen. Dieser Kaufvertrag ist telefonisch geschlossen worden, als der Kläger sich unter der im ebay-Angebot angegebenen Telefonnummer unter Bezugnahme auf dieses Angebot an den Beklagten wandte und man sich auf einen Kaufpreis von 6.000,00 € einigte. Der Kaufvertrag ist sodann hinsichtlich des Kaufpreises am 26.10.2013 einvernehmlich geändert worden, indem die Parteien schriftlich einen Preis von 5.850,00 € vereinbarten.

Ob ein Sachmangel vorliegt, konnte letztlich offenbleiben. Eine Sache ist mit einem Mangel behaftet, wenn der Ist-Zustand der Kaufsache vom Sollzustand abweicht, der sich entweder aus der vereinbarten Beschaffenheit ableitet oder aus der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 424 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Mangel vor, wenn ein Gebrauchtwagen tatsächlich eine höhere Fahrleistung hat als der Kilometerzähler anzeigt (OLG Köln MDR 1975, 53; BGH NJW 2007, 1346, 1347). Zudem käme eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit in Betracht, wenn man davon ausginge, dass die Angaben des Beklagten bei ebay, auf die sich beide Parteien bezogen haben, zu einer solchen Vereinbarung geführt hätten. Ob das Fahrzeug einen höheren Kilometerstand aufweist als in dem ebay-Angebot angegeben, ist zwischen den Parteien streitig. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch den Beklagten ist insoweit zulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte eigene Erkenntnisse über die Laufleistung hätte. Er hatte den Wagen erst wenige Wochen vor der Veräußerung erstanden, weitere Informationen als den abgelesenen Tachostand und die Angaben des Verkäufers und aus den TÜV-Berichten standen ihm nicht zur Verfügung.

Es bedarf jedoch keiner Klärung, ob die Laufleistung des Fahrzeuges höher ist als in dem ebay-Angebot angegeben. Denn einem Anspruch steht jedenfalls der vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Aus § 444 BGB folgt im Umkehrschluss, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels grundsätzlich begrenzt oder ausgeschlossen werden können. Der Gewährleistungsausschluss ist zwischen den Parteien unstreitig vereinbart worden, dies geschah in dem Telefonat, in welchem die Parteien sich unter Bezugnahme auf das ebay-Inserat über die Veräußerung des Pkw einigten. Der Beklagte hatte dort unter der Rubrik „Beschreibung“ erklärt: „Das Auto wird ohne Garantie und Gewährleistung verkauft“.

Dem Gewährleistungsausschluss steht nicht § 444 BGB entgegen. Hiernach kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Der Haftungsausschluss ist nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels gemäß § 444 Alt. 1 BGB unwirksam. Arglistiges Verschweigen setzt in objektiver Hinsicht eine Täuschung durch Unterlassen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums und in subjektiver Hinsicht Arglist voraus. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht bestand, wobei entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten durfte (BGH NJW-RR 1991, 439, 440). In subjektiver Hinsicht setzt die Arglist zumindest Eventualvorsatz voraus (BGH NJW 2012, 2793). Dagegen genügt keine Leichtfertigkeit oder grob fahrlässige Unkenntnis (BGH NJW-RR 2012, 1078, 1079). Es kommt darauf an, ob der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit den vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW 2013, 2182, 2183).

Die Voraussetzungen des arglistigen Verschweigens sind nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Beklagte Kenntnis von der erhöhten Laufleistung oder von den weiteren Unfallschäden hatte. Zwar könnte man auf die Idee kommen, dass der Beklagte gerade deshalb das Fahrzeug schon nach kurzer Zeit wieder loswerden wollte, weil er diese Umstände herausgefunden hatte. Konkrete Anhaltspunkte, die eine solche Motivation bestätigen würden, liegen jedoch nicht vor, im Gegenteil spricht der vom Beklagten vorgelegte Kaufvertrag mit dem Streitverkündeten (Anlage B 2, Bl. 33 d.A.), aus dem sich der niedrigere Kilometerstand und die Abwesenheit von Unfallschäden ergaben, gegen die Vermutung, ebenso die Anhörung des Beklagten, der angab, er habe sich für ein anderes Fahrzeug interessiert. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe keine Kenntnis von der tatsächlich erhöhten Laufleistung gehabt; Hätte er Kenntnis hiervon gehabt, so hätte er das Fahrzeug selbst nicht gekauft und es auch nicht weiterverkauft. Die Angaben des Beklagten sind glaubhaft, zumal der Beklagte beim Fahrzeugkauf zwei TÜV-Berichte erhalten hatte, welche einen geringen Kilometerstand aufweisen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht auf die Richtigkeit der vorgelegten TÜV-Berichte vertrauen durfte. Selbst wenn der Kilometerstand des Autos bei der Hauptuntersuchung von untergeordneter Bedeutung ist, musste sich der Beklagte auf die TÜV-Berichte – gerade wegen des fehlenden Servicehefts – verlassen können. Der Umstand allein, dass der Beklagte dem Kläger ein Serviceheft nicht übergeben hatte, spricht nicht gegen ihn. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Anhörung dazu ausgeführt, er habe selbst kein Serviceheft von dem Streitverkündeten erhalten.

Der Haftungsausschluss ist auch nicht durch die Vereinbarung einer garantierten Beschaffenheit nach § 444 Alt. 2 BGB unwirksam. Der Beklagte hat keine Garantie dafür übernommen, dass das Auto eine Laufleistung von 152.000 km aufweist und auch keine entsprechende Beschaffenheit mit dem Beklagten vereinbart.

Eine Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH NJW 2007, 1346, 1348). Eine ausdrückliche Erklärung dieser Art hat der Kläger nicht abgegeben. Mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGHZ 128, 111, 114; 132, 55, 57 f.; BGH WM 1996, 452, 453). Es ist nur im Ausnahmefall, nämlich dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft einstehen, von einer stillschweigenden oder schlüssigen Garantieübernahme auszugehen. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, die Gesamtleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Tachometerstand überein (OLG Koblenz NJW 2004, 1670, 1671) oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet, denn auf die Kilometerangabe einer Verkäufers, der sein Fahrzeug vom „Tachostand Null“ an kennt, darf der Käufer in aller Regel vertrauen (OLG Köln NJW 1999, 2601, 2602). So liegt es hier indes nicht, der Beklagte hat eine entsprechende Bestätigung nicht abgegeben, der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung berichtet, bei der Übergabe des Fahrzeugs sei der Kilometerstand überhaupt nicht mehr angesprochen worden. Einziger Anhaltspunkt ist damit die Angabe im ebay-Inserat.

Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1) oder als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2) zu bewerten ist, muss unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage beantwortet werden (BGH NJW 2007, 1346, 1348). Hierbei kommt es zunächst auf die Stellung des Verkäufers an. Ist er ein Gebrauchtwagenhändler, kann in einer beim Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2013, 761). Anders ist dies jedoch zu bewerten, wenn es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson handelt, wie im vorliegenden Fall. Beim Privatverkauf steht dem Interesse des Käufers gleichwertig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH NJW 1991, 1880). Der Käufer kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer als Laie nachprüfen kann, ob der Tachometerstand die Laufleistung des Fahrzeugs zutreffend wiedergibt. Alleine aus der Angabe der Laufleistung kann der Käufer beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs daher nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen. Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen (BGH NJW 2007, 1346, 1349). Die Angaben des Beklagten im Rahmen des Internetinserats begründen keine schlüssige Garantie, weil es hier an einem durch den Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, für die Laufleistung uneingeschränkt und verschuldensunabhängig einstehen zu wollen, fehlt. Die Angabe, der Beklagte verkaufe seinen „schönen Mercedes“, enthält lediglich eine subjektive Einschätzung und ist nicht geeignet, eine Garantieübernahme in Bezug auf eine bestimmte Eigenschaft zu begründen. Der Kläger hat den Beklagten im weiteren Verlauf nach seinen Angaben im Termin am 4. Juni 2014 nicht mehr auf den Tachometerstand angesprochen, während der Beklagte erklärt hat, dass es bereits Vorbesitzer gab, was gerade gegen ein Einstehenwollen spricht.

Die Angabe im ebay-Inserat und auch die Aussage des Beklagten am Telefon, „das Fahrzeug ist so, wie es da steht im Internet“, sonst sei damit nichts, sind als bloße Wissenserklärungen auszulegen und stellen damit weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar (vgl. dazu OLG Hamm in MDR 2005, 500, Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, § 434 Rn. 15). Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung wäre bereits ausreichend, um den Gewährleistungsausschluss unwirksam zu machen. Schließlich kann eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit nicht von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst werden; der Gewährleistungsausschluss kann sich damit nur auf solche Mängel beziehen, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetztes Verwendung eignet, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (BGH NJW 2007, 1346, 1349). Die Parteien haben die Laufleistung von 152.000 km nicht als Beschaffenheit vereinbart. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden und setzt voraus, dass der Käufer bestimmte Erwartungen an den Kaufgegenstand formuliert und der Verkäufer zustimmend reagiert (BGH NJW 2009, 2807, 2808). Ob durch die Angebotsbeschreibung eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Alt. 1 BGB) des Inhalts, dass das angebotene Fahrzeug eine Laufleistung von 152.000 km hat, eine Beschaffenheitsvereinbarung erfolgte, ist durch umfassende Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2012, 2723, 2724). Der Beklagte hat in dem Internetinserat einen Kilometerstand von 152.000 km angegeben. Beinhaltet das Angebot des Verkäufers lediglich die Angabe eines „Kilometerstandes“, stellt sich dies aus der maßgeblichen Käufersicht grundsätzlich nicht als bloße Wiedergabe des Tachometerstandes dar, sondern ist Angabe der für den Käufer entscheidenden Laufleistung des Fahrzeugs, sofern kein deutlicher gegenteiliger Hinweis gegeben ist (BGH NJW 2007, 1346, 1347). Einen gegenteiligen Hinweis oder klärenden Zusatz (z.B. „laut Angaben des Vorbesitzers“, „abgelesener Tachostand“) hat der Beklagte in sein Inserat zwar nicht aufgenommen. Es ist jedoch unstreitig, dass dem Kläger bei Besichtigung des Autos die TÜV-Berichte übergeben wurden und der Kläger daraufhin den Kilometerstand nicht weiter problematisiert hat, wie sich aus seiner persönlichen Anhörung im Termin ergibt. Der Beklagte hatte auch darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug selbst erst vor fünf Wochen erworben hatte und dass es bereits drei Vorbesitzer gab. Diese Erklärungen des Verkäufers lassen nicht auf eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern auf eine bloße Wissenserklärung schließen (vgl. dazu BGH NJW 2008, 1517, 1518; Palandt-Weidenkaff a.a.O, § 434 Rn. 68). Schließlich war es für den Kläger aus den Umständen ohne weiteres erkennbar und nachvollziehbar, dass sich der Beklagte mit diesen Angaben lediglich auf die ihm zugänglichen und auch dem Kläger zugänglich gemachte Quellen (Tachostand und TÜV Berichte) berief und nicht etwa auf eigenes Wissen oder eigene überlegene Kenntnis und daher auch nicht in vertraglich bindender Weise für die Richtigkeit dieser Angaben einstehen wollte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 29.11.2006 (VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346) zugrunde lag: Dort hatte der Kläger das Fahrzeug ohne persönliches Gespräch und ohne Inaugenscheinseinnahme direkt über das Kaufformular bei ebay erstanden. Dort war wegen der besonderen Schutzwürdigkeit des Klägers von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen worden. Vorliegend bestand jedoch keine besondere Schutzwürdigkeit des Klägers: Der Kaufvertrag wurde zwischen den Parteien nicht unmittelbar auf Grund des Angebots bei eBay abgeschlossen. Es kam vielmehr zu einem am Telefon nach persönlichem Gespräch geschlossenen und sodann schriftlich geänderten Kaufvertrag, nachdem der Beklagte die Auktion bei eBay aufgrund der Anzahlung von 500,00 € abgebrochen und der Kläger das Fahrzeug in Augenschein genommen hatte. Demnach musste er sich nicht ausschließlich auf das im Internet eingestellte Foto und die Angebotsbeschreibung des Beklagten verlassen.

Ansprüche wegen des behaupteten gravierenden Unfallschadens im Heckbereich scheitern bereits an § 442 BGB. Nach dieser Vorschrift sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Kennen setzt das positive Wissen der Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen (Palandt – Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, § 442 Rn. 2). Der Kläger hat den Heckschaden nach dem Ergebnis seiner Anhörung im Termin am 4. Juni 2014 in Augenschein genommen, indem er den Teppich im Bereich des Kofferraums anhob und dort eine Beule und Blechfalten wahrnahm. Sodann habe er mit dem Beklagten über einen Preisnachlass wegen des Schadens verhandelt und nicht den erhofften höheren, aber einen Preisnachlass von 150,00 € erhalten. Den neuen Kaufpreis hielten die Parteien schriftlich fest. Ein etwaiger gravierenderer Unfallschaden wäre dem Kläger damit zwar nicht bei dem ursprünglichen Vertragsschluss am Telefon bekannt gewesen, aber vor einvernehmlicher Änderung des Vertrages gerade wegen des streitgegenständlichen Schadens. Auch wenn dem Kläger das genaue Ausmaß des Schadens nicht bekannt gewesen sein mag, hatte er aufgrund der Prüfung des Fahrzeuges aufgrund der Verformungen im Heckbereich Kenntnis von einem Schaden und mit dieser Kenntnis einen Preisnachlass ausgehandelt. Bei dieser Sachlage liegt jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB vor mit der Folge, dass die Mängelgewährleistungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Auch im Hinblick auf den Schaden im Heckbereich sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die für eine Kenntnis des Beklagten sprechen könnten, so dass der Gewährleistungsausschluss nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels gemäß § 444 BGB unwirksam ist. Schließlich scheidet auch eine Beschaffenheitsgarantie oder Vereinbarung aus, die den Gewährleistungsausschluss unwirksam machen könnten. Insoweit kann auf das oben zur Laufleistung des Fahrzeuges ausgeführte verwiesen werden.

Nach alldem muss die Klage abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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